Satzung des Tennis-Club Landstuhl e.V. 
in der neuen Fassung vom  19.03.2022

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Landstuhl e.V.". Er hat seinen Sitz in Landstuhl und ist im Vereinsregister eingetragen. Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.


§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Tennissports auf breiter Grundlage.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern seine Baulichkeiten, Sportanlage, Geräte u.a. zur Verfügung stellt.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil - auch nicht beim Ausscheiden aus dem Verein - am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann im notwendigen Umfang Hilfspersonal bestellt werden.

§ 4
Mitgliedsarten
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
zu 1.a):Als aktive Mitglieder gelten Personen, die regelmäßig am sportlichen Leben des Vereins teilnehmen wollen.
zu 1.b):Passive Mitglieder sind Personen, die die Aufgaben des Vereins fördern, ohne sich
am Sport zu beteiligen.
zu 1.c):Personen, die sich um die Förderung des Tennissports besonders verdient gemacht haben und/oder die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von Mitgliedern von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein befreit, aber hinsichtlich der Rechte den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
Die Beitrittserklärung gilt als Aufnahmeantrag und ist auf dem offiziellen Formular des Vereins einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Verein hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen. Sie ist unter Angabe der Gründe dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung mit ihren Bestimmungen an.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
Alle Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins mit
Vollendung des 16. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
2. Die Mitglieder sind in gleicher Weise zur Benutzung der Einrichtungen des Vereins und zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen berechtigt.
3. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 7
Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt gestaffelte Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden und die am 1. März eines Jahres fällig sind.
2. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge besteht unabhängig davon, ob das Mitglied die Einrichtungen des Vereins nutzt oder an seinen Veranstaltungen teilnimmt.
3. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders begründeten Einzelfällen eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Sonderregelung über Höhe und Zahlung der Beiträge und der Sonderbeiträge zu treffen. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vereins an das Mitglied.
4. Ehrenmitglieder und Mitglieder mit 50-jähriger Mitgliedschaft sind beitragsfrei.


§ 8
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a): Tod,
b): freiwilligen Austritt,
d): Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei durch Krankheit bedingter längerer Arbeitsunfähigkeit, länger dauernder Arbeitslosigkeit oder Wohnsitzverlegung aus dem Einzugsgebiet, auf Antrag eines Mitgliedes eine vorzeitige Beendigung oder zeitlich begrenzte Unterbrechung der Mitgliedschaft beschließen.
3. Durch 2/3-Mehrheitsbeschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Vereinsinteressen sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) Zahlungsrückstand trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung,
c) unehrenhaftes/unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Der Ausschließungsbeschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu geben.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an den Ehrenrat binnen 14 Tagen nach Zustellung zu. Die Berufung ist schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
Der Ehrenrat hat den Fall ohne Verzug zu untersuchen und zu entscheiden.
Dem Mitglied ist schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

§ 9
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a): die Mitgliederversammlung
b): der Vorstand
c): der Ehrenrat

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten jedes Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mittels schriftlicher Einladung an alle Vereinsmitglieder einzuberufen.
Die Einladung hat mit mindestens zweiwöchiger Frist durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a): Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b): Entlastung des Vorstandes,
c): Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
d): Wahl der Rechnungsprüfer,
e): Wahl der Mitglieder des Ehrenrates (alle 2 Jahre),
f): Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Sonderbeiträge,
g): Beschlussfassung über geplante Einzelprojekte, deren Gesamtausgaben voraussichtlich
50 % der Vorjahreseinnahmen überschreiten,
h): Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i): Beschlussfassung über alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegten Fragen sowie zu Anträgen von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Es ist ein Protokoll zu führen, in das alle Beschlüsse aufgenommen werden und das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Abstimmungen erfolgen mündlich, auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim. Bei Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.
In anderen Fällen können Anträge, die nicht in der bei der Einladung angegebenen Tagesordnung enthalten sind, nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Dringlichkeit bejaht.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht dringlich gestellt werden.

§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes dies beantragt.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die entsprechenden Bestimmungen wie für die Jahreshauptversammlung.

§ 12
Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung setzt sich zusammen aus:
dem
ersten Vorsitzenden,
zweiten Vorsitzenden,
Sportwart,
Stellvertreter des Sportwartes,
Jugendwart,
Stellvertreter des Jugendwartes,
Kassenwart und Mitgliederverwalter
Schriftführer/Protokollführer,
Technischen Berater für Geräte und Liegenschaften,
Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit,
Marketing und Event.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder in spätestens der nächsten Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis.

§ 13
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen zu seinen Sitzungen. Bei Abwesenheit des ersten Vorsitzenden werden die Sitzungen durch seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
Über die Verhandlung und über die Beschlüsse der jeweiligen Vorstandssitzung ist ein entsprechendes Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulesen.

§ 14
Der Ehrenrat
1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Ersuchen eines nach § 8 ausgeschlossenen Mitglieds tätig zu werden und alle Streitigkeiten unter Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird.
2. Der Ehrenrat besteht aus drei Personen. Er wird nebst 2 Ersatzmitgliedern von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Alle Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören und sollten das 40. Lebensjahr vollendet haben.
3. Der Ehrenrat bestimmt seinen Vorsitzenden und Schriftführer/-Protokollführer von Fall zu Fall selbst. Er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
4. Jedes Mitglied und alle Vereinsorgane sind berechtigt, den Ehrenrat anzurufen.
5. Alle Anträge an den Ehrenrat sind beim ersten Vorsitzenden des Vereins schriftlich einzureichen und eingehend zu begründen.
Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Zivil- und strafrechtliche Folgerungen können aus der Entscheidung nicht gezogen werden.

§ 15
Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzen mit allen betreffenden Unterlagen werden von der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzmann für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Ihnen ist das gesamte Belegmaterial auf Anforderung zur Prüfung vorzulegen.
Über das Ergebnis der Prüfung hat ein Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 16
Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf dem Vereinsgelände.
Jedes Mitglied ist im Rahmen eines über den Sportbund Pfalz abgeschlossenen Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrags versichert.

§ 17
Mitteilungen an die Mitglieder

Der Vorstand soll die Mitglieder anhalten, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen.
Er verpflichtet sich deshalb, die Mitglieder über Planungsvorhaben und sportliche/gesellschaftliche Aktivitäten zu informieren. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen, zeitgerecht und in angemessener Form schriftlich veröffentlicht oder an die einzelnen Mitglieder verteilt.

§ 18
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
Alle vorgesehenen Satzungsänderungen müssen auf der jeweiligen Tagesordnung stehen.

§ 19
Auflösung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl unter 18 herab oder ist der Verein außerstande seinen Zweck gemäß § 2 zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in deren Tagesordnung auf einen derartigen Antrag hingewiesen wurde. 
Für die Auflösung ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. 
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist 2/3 Mehrheit erforderlich. 
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen 
des Vereins an die Stadt Landstuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.